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Einkaufsbedinungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

der Firma

Fienhage Poultry-Solutions GmbH

und Unternehmensgruppe

Vechtaer Straße 90

49424 Lutten

 

Einkaufsbedingungen der Fienhage Poultry-Solutions GmbH

Für alle Bestellungen gelten die Einkaufsbedingungen der Fienhage Poultry-Solutions GmbH in der Fassung vom
15.08.2025, die hiermit ausdrücklich zum Bestandteil aller Verträge mit dem Lieferanten erklärt werden.

§ 1 – Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

(1) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle Bestellungen der Fienhage
Poultry-Solutions GmbH und der Unternehmen der Fienhage-Gruppe.

Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, es sei denn, wir
haben ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

(2) Entgegenstehenden Bedingungen wird auch dann nicht zugestimmt, wenn wir
Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos annehmen.

(3) Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere Bestellungen,
Auftragsänderungen und Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder
Textform (z. B. E-Mail, ERP-System). Dies gilt auch für eine Abbedingung dieses
Formerfordernisses.

(4) Bestellungen und Beauftragungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie durch autorisierte Personen in Schrift-
oder Textform erfolgen. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen – auch mit unseren Mitarbeitern –
begründen keine Verpflichtung, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt.

(5) Unsere Mitarbeiter sind nur im Rahmen ihrer ausdrücklich erteilten internen
Zuständigkeiten und Vollmachten zum Abschluss von Verträgen berechtigt. Der
Lieferant ist verpflichtet, sich im Zweifel über die Vertretungsbefugnis zu vergewissern.
Ein Vertrauen auf eine etwaige Vertretungsmacht ohne entsprechende schriftliche
Bestätigung erfolgt auf eigenes Risiko des Lieferanten.

(6) Die Entgegennahme, Lagerung oder Nutzung von Waren stellt keine Annahme eines
Angebots oder Genehmigung eines Vertrages dar. Insbesondere begründet sie keine
Zahlungspflicht ohne vorherige wirksame Bestellung gemäß Abs. (4).

(7) Unaufgeforderte telefonische Angebote oder Bestellungen („Cold Calls“) werden von
uns grundsätzlich nicht akzeptiert. Hieraus abgeleitete Lieferungen erfolgen
ausschließlich auf Risiko des Lieferanten.

(8) Für Waren, die ohne wirksame Bestellung geliefert werden, behalten wir uns das
Recht vor, diese auf Kosten und Risiko des Lieferanten zurückzusenden oder zur
Abholung bereitzustellen.

(9) Diese Bedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im
Sinne des § 14 BGB.

(10) Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit
dem Lieferanten.


§ 2 – Angebots- und Bestellunterlagen

Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und sonstige technische Unterlagen, die wir dem
Lieferanten im Rahmen der Angebotserstellung oder Bestellung zur Verfügung stellen,
bleiben unser geistiges Eigentum. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sind ausschließlich für die
Abwicklung unserer Bestellung zu verwenden und nach Abschluss der Lieferung
unaufgefordert zurückzugeben.

§ 3 – Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die in unseren Bestellungen genannten Preise sind verbindlich und verstehen sich,
sofern nichts anderes vereinbart ist, einschließlich Verpackung, Fracht und Lieferung
frei Werk.

(2) Rechnungen sind unter Angabe der vollständigen Bestellnummer und gemäß den
Anforderungen in unserer Bestellung zu übermitteln. Verzögerungen aufgrund fehlender
oder unvollständiger Angaben gehen zu Lasten des Lieferanten.

(3) Uns stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu.

§ 4 -Lieferfristen, Verzug, Vertragsstrafe und Zusatzkosten

(1) Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, sobald sich
Verzögerungen in der Lieferung abzeichnen oder absehbar sind.

(3) Kommt der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, sind wir – unbeschadet weiterer
gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des
Nettoauftragswertes je vollendete Woche des Verzugs, maximal jedoch 5 % des
Gesamtauftragswertes, zu verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten,
wobei die Vertragsstrafe auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet wird.
(5) Entstehen uns infolge verspäteter, unvollständiger oder mangelhafter Lieferung
zusätzliche Aufwendungen – etwa für Standgelder, Containerkosten, Sondertransporte,
Lagerkosten oder vergeblich eingesetztes Personal – so ist der Lieferant verpflichtet,
diese gegen Einzelnachweis zu erstatten, sofern er den Verzug oder Mangel zu vertreten
hat.

(6) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Rechte, insbesondere das Recht zum Rücktritt
nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

§ 5 – Gefahrenübergang und Dokumente

(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu
erfolgen.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt
unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, sind Verzögerungen in der
Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§ 6 – Gewährleistung

Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig
davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder
Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck
der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen,
insbesondere Handling- und Transportkosten durch fehlerhafte oder mangelhafte
Lieferung. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere wegen Nichterfüllung, bleibt
vorbehalten.

§ 7 – Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherung

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, hat er uns auf
erstes Anfordern von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern die Ursache
in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis haftet.


(2) Für Schadensfälle im Sinne von Abs. (1) hat der Lieferant auch gesetzlich
vorgesehene Kosten zu erstatten, die sich aus einer von uns veranlassten Rückrufaktion
ergeben. Über Umfang und Durchführung werden wir den Lieferanten soweit möglich
informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer
Deckungssumme von mindestens 2,5 Mio. Euro pro Personen- und Sachschaden zu
unterhalten. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

§8 - Liefer- und Leistungsvorbehalte

Jegliche in Auftragsbestätigungen, Bestellungen oder sonstigen Vertragsdokumenten
enthaltenen Vorbehalte, die die Wirksamkeit oder Erfüllung des Vertrages von der
fristgerechten, vollständigen und mangelfreien Eigenbelieferung mit Vormaterial oder
sonstigen Voraussetzungen abhängig machen, werden hiermit ausdrücklich
ausgeschlossen und sind für uns unwirksam. Vertragszusagen sind uneingeschränkt
und verbindlich zu erbringen. Abweichungen bedürfen unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.

§9 – Eigentumsvorbehalt, Beistellungen, Werkzeuge und Geheimhaltung

(1) Beigestellte Teile bleiben unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für
uns. Wird unsere Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen verarbeitet, erwerben
wir Miteigentum im Verhältnis der Werte zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

(2) Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen Sachen untrennbar vermischt, erwerben
wir Miteigentum im Verhältnis der Werte. Wenn die Sache des Lieferanten Hauptsache
ist, verpflichtet sich dieser, uns anteilig Miteigentum zu übertragen und zu verwahren.

(3) Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Der Lieferant darf sie nur für unsere Aufträge
verwenden und hat sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahl zu
versichern. Schadensfälle sind uns sofort anzuzeigen.

(4) Alle uns überlassenen Unterlagen und Informationen sind streng vertraulich zu
behandeln und dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung offengelegt werden. Die
Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Vertragsende, bis das Wissen allgemein bekannt
ist.

(5) Übersteigt der Wert unserer gesicherten Vorbehaltswaren den Kaufpreis um mehr als
20 %, sind wir auf Verlangen zur Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.

§10 – Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Ist der Lieferant Kaufmann, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir können auch
am Sitz des Lieferanten klagen.

(2) Erfüllungsort ist, soweit nicht anders vereinbart, unser Geschäftssitz.

Verpackungsregeln der Fienhage Poultry-Solutions GmbH

1. Zusammenfassung der wichtigsten Verpackungsregeln

• Stabile und schützende Verpackung: Jede Ware muss sicher, stabil und gegen
Feuchtigkeit sowie mechanische Einflüsse geschützt verpackt sein.

• Eindeutige Kennzeichnung: Jede Verpackungseinheit ist mit der Fienhage-Bestellnummer und den erforderlichen Transportsymbolen zu versehen.

• Vorgaben zur Ladungssicherung: Paletten sind standardgerecht zu beladen, die
maximale Stapelhöhe darf nicht überschritten werden, und Ladung ist sicher zu
fixieren.

• Umweltbewusste Verpackung: Bevorzugt sind recyclingfähige und wiederverwendbare Verpackungen zu verwenden.

• Einhaltung der Einkaufsbedingungen: Die Verpackungsvorschrift ist verbindlich und Teil unserer Einkaufsbedingungen, die insbesondere Lieferfristen, Haftung und Dokumentationspflichten regeln.


2. Allgemeines / Vorwort

Die vorliegende Verpackungsvorschrift definiert verbindliche Anforderungen für die
Verpackung und den Transport aller Lieferungen an die Fienhage Poultry-Solutions GmbH sowie alle anderen Unternehmen der Fienhage-Unternehmensgruppe. Ziel ist es, die einwandfreie Qualität und Unversehrtheit der Ware während der gesamten Lieferkette sicherzustellen, Schäden zu vermeiden und eine reibungslose, effiziente
Logistik zu gewährleisten.

Diese Vorschrift richtet sich an alle Lieferanten, die Produkte an eines der Unternehmen der Fienhage-Gruppe liefern. Sie bildet die Grundlage für die vertragliche Zusammenarbeit und ist bindender Bestandteil unserer Einkaufsbedingungen.

Die Einhaltung der Vorgaben dient sowohl dem Schutz unserer Produkte als auch dem Schutz der Umwelt durch den bewussten Umgang mit Verpackungsmaterialien. Wir bitten unsere Partner, die Verpackung nach den hier definierten Standards auszuwählen, um Transportschäden, Reklamationen und damit verbundene Kosten zu
vermeiden.

Die Verpackung hat darüber hinaus die Anforderungen des Transports, der Lagerung und
des internen Handlings zu erfüllen. Eine eindeutige und nachvollziehbare Kennzeichnung unterstützt die logistische Abwicklung.

Abweichungen von der Verpackungsvorschrift bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch die Fienhage Poultry-Solutions GmbH oder die jeweilige Gesellschaft der Unternehmensgruppe.


3. Verpackungsanforderungen

• Die Verpackung muss stabil, bruchsicher und auf das Gewicht sowie die Beschaffenheit der Ware abgestimmt sein.

• Die ISPM-15 Vorschriften sind zwingend einzuhalten.

• Schutz vor Feuchtigkeit, Staub und Verschmutzungen ist sicherzustellen.

• Bei mehrteiligen Lieferungen sind die Einzelteile so zu verpacken, dass sie sicher und unbeschädigt ankommen.

• Wiederverwendbare Verpackungen sind bevorzugt zu verwenden, sofern sie den Anforderungen entsprechen.

• Verpackungsmaterialien sind möglichst umweltfreundlich und recyclingfähig zu wählen.


4. Kennzeichnung und Transportsymbole

• Jede Verpackungseinheit muss mit der Fienhage-Bestellnummer versehen sein.

• Die Transportetiketten und Dokumente sind gut sichtbar anzubringen.

• Transportsymbole sind entsprechend der Ware zwingend anzubringen, um den richtigen Umgang zu gewährleisten (z. B. „Vorsicht Glas“, „Nicht stapeln“, „Oben“).

• Gefahrgutkennzeichnungen sind, sofern zutreffend, korrekt und gut sichtbar anzubringen.


5. Verpackungs- und Transportvorgaben

• Paletten sind gemäß den Standardmaßen zu verwenden und dürfen nicht überladen werden.

• Die Stapelhöhe ist auf maximal 1,5 m zu begrenzen, sofern keine anderen Vorgaben vereinbart wurden.

• Sicherung der Ladung mittels Folie, Gurten oder anderen geeigneten Mitteln ist Pflicht.

• Die Einhaltung der Transportvorschriften, insbesondere für temperaturgeführte Transporte, ist zwingend.

• Die Verpackung darf keine Schadstoffe enthalten, die die Ware oder Umwelt beeinträchtigen könnten.

 

Fienhage Poultry-Solutions GmbH, Vechtaer Straße 90, 49424 Lutten

 

 

Stand: 15.08.2025

Copyright 2026 Fienhage. Poultry Solutions