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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Geltung dieser AGB

  1. Für diesen und alle folgenden Verträge von Fienhage Poultry‐Solutions GmbH, Fienhage Broiler‐Solutions GmbH und Fienhage International GmbH ‐ nachfolgend FIENHAGE genannt ‐ gelten die nachstehenden AGB. Änderungen bleiben vorbehalten.
  2. Entgegenstehende AGB des Kunden verpflichten FIENHAGE nicht. Diese AGB gelten auch dann, wenn FIENHAGE in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden Leistungen erbringt, auch wenn FIENHAGE nicht ausdrücklich widerspricht. Von FIENHAGE zusätzlich übernommene pflichten berühren nicht die Geltung dieser Verkaufsbedingungen.

 

Vertragsabschluss

  1. Der Kunde ist an seine Bestellung fünf Wochen gebunden. Sämtliche, auch durch Mitarbeiter von FIENHAGE aufgenommene Bestellungen und spätere Änderungen abgeschlossener Verträge werden nur durch schriftliche Auftragsbestätigung von FIENHAGE (im Folgenden AB genannt) oder durch Ausführung einer bestellten Leistung wirksam. Sonstiges Verhalten oder Schweigen begründet keine Verpflichtung von FIENHAGE. Mitarbeiter von FIENHAGE sind nicht befugt, von dem Erfordernis der AB abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen.
  2. Der Vertrag ist mit dem Inhalt der AB abgeschlossen, wenn nicht spätestens 7 Kalendertage nach Zugang der AB bei dem Kunden dieser die AB schriftlich bei FIENHAGE widersprochen hat.


Mitwirkungspflicht bei Verträgen mit Montageleistung

  1. Der Kunde hat für angemessene Zufahrt zur Baustelle und ausreichenden Abladeplatz zu sorgen und die baulichen Voraussetzungen für die Montagearbeiten zu schaffen; im Winter ist der Raum, in dem montiert wird, zu heizen; der Kunde ist zur Gestellung von elektrischer Energie, Wasser, Beleuchtung verpflichtet. Er hat die Voraussetzungen zur Vornahme von Testläufen zu schaffen.


Pflichten der Firma FIENHAGE

  1. Zur Beratung des Kunden ist FIENHAGE nicht verpflichtet. Bedarf die vereinbarte Leistung näherer Bestimmung, so ist FIENHAGE berechtigt, diese unter Berücksichtigung ihrer eigenen und der erkennbaren Belange des Kunden vorzunehmen.
  2. FIENHAGE kann bei geschuldeter Montage für in sich abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes nach deren Fertigstellung vom Kunden Teilabnahmen verlangen. Im übrigen kann FIENHAGE die Abnahme mit Fertigstellung verlangen. Der Kunde ist im Falle wesentlicher Mängel berechtigt, die (Teil)Abnahme zu verweigern. Die vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wegen der vom Kunden bei der (Teil)Abnahme vorbehaltenen Mängel bleiben unberührt.
  3. Die Einhaltung von Terminen durch FIENHAGE setzt voraus und der Kunde gerät in Annahmeverzug, wenn (a) die zur Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungspflichten des Kunden nicht gegeben sind; (b) sich der Versand der Ware infolge vom Kunden zu vertretender Umstände verzögert; (c) der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben nicht rechtzeitig beibringt.
  4. FIENHAGE ist erst zur Leistung verpflichtet, wenn der Kunde vereinbarte Anzahlungen geleistet hat und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt sind. Im Falle der vom Kunden zu vertretenden Nichterfüllung seiner Pflichten bleiben FIENHAGE's weitergehende Rechte unberührt. In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger, von FIENHAGE nicht verschuldeter Hindernisse wird die Lieferzeit angemessen verlängert.
  5. Bei verkaufter Ware geht die Gefahr unabhängig davon, wer die Beförderung durchführt, mit der Verladung auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Bei Montageleistungen geht die Gefahr mit Abnahme der Ware auf den Kunden über.
  6. Ungeachtet sonstiger Absprachen, insbesondere auch der Vereinbarung von entsprechenden Incoterms‐Klauseln, ist FIENHAGE nicht verpflichtet, den Transport von Ware zu organisieren, die Ware zu versichern, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Dokumente beizubringen, die für die Einfuhr bzw. Ausfuhr beachtlichen Lizenzen, Genehmigungen oder sonstige Formalitäten zu besorgen oder die Zollabfertigung zu erledigen, außerhalb Lutten anfallende öffentliche Abgaben zu tragen, außerhalb Vechta geltende Maß‐ und Gewichtssysteme, Verpackungs‐, Kennzeichnungs‐ oder Markierungsvorschriften zu beachten oder Verpackungsmaterial von den Kunden zurückzunehmen


Preis und Zahlung

  1. Bei vereinbarter Montage ist der Zahlungsanspruch in voller Höhe bei Abnahme fällig. Wird die Leistung in Teilen abgenommen, ist die vereinbarte Zahlung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
  2. Zahlungen sind zu dem in der AB genannten Termin in Euro ohne Abzug und spesenfrei zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei FIENHAGE maßgeblich.
  3. FIENHAGE ist berechtigt, eingehende Zahlungen nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts zustehenden Ansprüche zu verrechnen.
  4. Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der Kunde ‐ ungeachtet des Ersatzes weiter gehender Schäden ‐ für jede Mahnung eine Bearbeitungspauschale von 10 Euro, die Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie Zinsen in Höhe gemäss §288 BGB.
  5. Bei Zahlungsrückstand des Kunden oder bei anderen ernsthaften Anzeichen einer Zahlungsgefährdung ist FIENHAGE vorbehaltlich weiter gehender Ansprüche berechtigt, für bereits ausgeführte Lieferungen sofortige Zahlung und für künftige Lieferungen nach eigener Wahl Vorauskasse oder Zahlung bei Lieferung zu verlangen. Alternativ kann FIENHAGE die Stellung ausreichender Sicherheiten verlangen.
  6. Der Kunde ist nicht zur Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche von FIENHAGE berechtigt, es sei denn, dass der Gegenanspruch des Kunden aus eigenem Rechtbegründet ist und entweder rechtskräftig festgestellt, von FIENHAGE schriftlich anerkannt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht oder eine sonstige Einrede nur zu, wenn FIENHAGE ihre Pflichten aus dem gleichen Vertragsverhältnis wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.


Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum der FIENHAGE, bis der Kunde sämtliche Forderungen der FIENHAGE aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen erfüllt hat.
  2. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt von FIENHAGE offen zu legen und in der Weise weiterzuleiten, dass FIENHAGE Vorbehaltseigentümer bleibt. Forderungen aus Weiterverkauf werden hiermit an FIENHAGE abgetreten. Erlöse aus Weiterverkauf gelten als für FIENHAGE vereinnahmt und sind an FIENHAGE abzuführen soweit FIENHAGE fällige Forderungen hat. Der Käufer unterstützt FIENHAGE bei jeglichen rechtlich zulässigen Maßnahmen, die nötig sind, um das Eigentum von FIENHAGE in dem betreffenden Land zu schützen. Dadurch entstehende zusätzliche Kosten sind vom Käufer zu tragen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist FIENHAGE berechtigt, die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch FIENHAGE liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, FIENHAGE hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
  4. FIENHAGE verpflichtet sich, Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit deren Wert 120 % der FIENHAGE‐Forderung übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt FIENHAGE.


Gewährleistung, Haftung

  1. FIENHAGE leistet dem Kunden bei Vorliegen eines Mangels der Sache Gewähr nachfolgenden Maßgaben:
  2. Die von FIENHAGE geschuldete Beschaffenheit der Sache sowie die Menge richten sich abschließend nach den Angaben in der AB. Öffentliche Äußerungen von FIENHAGE oder von Mitarbeitern von FIENHAGE oder Dritten zur geschuldeten Ware sind bei der Bestimmung der Beschaffenheit der geschuldeten Leistung nicht zu berücksichtigen. Die Mitarbeiter von FIENHAGE sind nicht berechtigt, außerhalb der AB Garantieerklärungen, Beschaffenheitsangaben oder Angaben zur Wirtschaftlichkeit abzugeben.
  3. FIENHAGE übernimmt eine Garantie (§ 443 BGB) ausschließlich dann, wenn diese in der AB aufgeführt ist. Anderweitige Erklärungen von FIENHAGE oder Mitarbeitern von FIENHAGE stellen in keinem Falle eine Garantie dar.
  4. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und hierbei jede einzelne Lieferung in jeder Hinsicht auf erkennbar sowie auf typische Vertragswidrigkeiten zu überprüfen. Sollte der Kunde dabei Vertragswidrigkeiten entdecken, ist er verpflichtet, dieses schriftlich, unmittelbar und schnellstmöglich FIENHAGE anzuzeigen.
  5. Mängel von Teillieferungen berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung.
  6. Nimmt der Kunde Mängelbeseitigungsversuche selbst vor, ohne daß FIENHAGE zuvor eine fruchtlos abgelaufene angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde, entfällt die Gewährleistung durch FIENHAGE.
  7. Bei berechtigten Beanstandungen wird FIENHAGE nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder Ersatz liefern. Im Falle des endgültigen Fehlschlagens der Nacherfüllung ist der Kunde zur Minderung bzw. zum Rücktritt berechtigt.
  8. Schadensersatzansprüche gegen FIENHAGE bestehen nur insoweit, als der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Das gilt auch für den Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 284 BGB. Die Rechte des Kunden aus §§ 283, 311 a BGB sowie dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schadensersatzansprüchen im Sinne des § 309 Nr. 7 a BGB bleiben hiervon unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, FIENHAGE auf besondere Schadensrisiken vor Vertragsschluss schriftlich hinzuweisen.
  9. Die Gewährleistungsfrist bestimmt sich bei Bauleistungen nach Maßgabe der VOB/B, in allen übrigen Fällen beträgt sie 24 Monate. § 479 BGB bleibt unberührt.
  10. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von FIENHAGE.
  11. FIENHAGE übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Ware für den vom Kunden bezweckten Verwendungszweck geeignet ist und/oder den rechtlichen Vorschriften im Staat des Kunden entspricht. Dem Kunden obliegt es, auf seine Kosten etwa erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse zu erwirken, die für die Nutzung und/oder die Lieferung und/oder die Montage erforderlich sind.


Rücktritt

  1. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist FIENHAGE berechtigt. ersatzlos von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde der Geltung dieser AGB widerspricht, wenn die Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen gegenüber FIENHAGE oder Dritten nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat, wenn FIENHAGE nach Vertragsschluss Informationen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden erhält, wenn FIENHAGE unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn FIENHAGE die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren, berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.


Sonstige Regelungen

  1. FIENHAGE ist berechtigt, die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden entsprechend der aktuellen rechtlichen Grundlagen zu speichern und zu verarbeiten.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich FIENHAGE alle Urheber‐, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know‐how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden.
  3. Eine Nutzung der Daten über den konkreten geschäftlichen Zweck hinaus, ist ausgeschlossen.
  4. Wenn Sie Informationen über Ihre bei uns gespeicherten Daten bekommen möchten, eine Löschung wünschen oder sonstige Fragen haben, schreiben Sie uns unter datenschutz@fienhage.com.


Allgemeine Vertragsgrundlagen

  1. Leistungs‐, Zahlungs‐ und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Lutten. Absprachen zur Kostentragung oder die Vereinbarung von Incoterms‐Klauseln ändern daran nichts.
  2. Hinsichtlich aller Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Vechta.
  3. Für alle ‐ vertraglichen und außervertraglichen ‐ Streitigkeiten aus Verträgen, für die die Geltung dieser Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, wird die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für Vechta zuständigen Gerichte vereinbart. Diese Zuständigkeit schließt ins besondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhangs gesetzlich vorgesehen ist. Auch ist der Kunde nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung, Streitverkündung oder Zurückbehaltung vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht in Vechta vorzubringen. FIENHAGE ist jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Kunden oder vor anderen aufgrund in‐ oder ausländischen Rechts zuständigen Gerichten zu erheben.
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